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Keine Sozialhilfe für Deutschen in Thailand

Datum: 27.06.2011

Kurzbeschreibung: Ein nach eigenen Angaben seit 1995 mit kurzen Unterbrechungen in Thailand lebender Deutscher hatte beim deutschen Sozialhilfeträger Sozialhilfe wegen der Pflege und Erziehung seiner im Jahr 2000 geborenen Tochter beantragt

 

Keine Sozialhilfe für Deutschen in Thailand


Ein nach eigenen Angaben seit 1995 mit kurzen Unterbrechungen in Thailand lebender Deutscher hatte beim deutschen Sozialhilfeträger Sozialhilfe wegen der Pflege und Erziehung seiner im Jahr 2000 geborenen Tochter beantragt. Die Tochter lebe bei ihm, spreche die deutsche Sprache nicht und werde im buddhistischen Glauben erzogen. Die Kindesmutter kümmere sich nicht ausreichend um die Tochter. Er sei sich mit dieser aber einig darin, dass ein Umzug der Tochter nach Deutschland nicht in Betracht komme. Er könne nicht aus eigenen Mitteln für den Lebensunterhalt sorgen und habe bereits die Goldinlays seiner Zähne herausgebrochen und verkauft, um an Geld zu kommen. Während des beim Sozialhilfeträgers anhängigen Widerspruchsverfahrens hat der Antragsteller Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Stuttgart gestellt, das den Antrag abgelehnt hat.

Der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat am 27. Juni 2011 die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart  zurückgewiesen und die Ablehnung des Anspruchs bestätigt.

Zur Begründung verwies der Senat darauf, dass nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Eine Ausnahme werde nur dann gemacht, wenn eine außergewöhnliche Notlage unabweisbar sei und darüber hinaus aus bestimmten, im Gesetz einzeln aufgeführten Gründen, eine Rückkehr nach Deutschland zur Behebung der Notlage nicht möglich sei. Der Antragsteller habe jedoch nicht nachgewiesen, dass eine solche Notlage bei ihm bestehe. Bereits sein Vortrag, seit wann er in Thailand lebe, widerspreche dem Umstand, dass er 2005 und 2006 und damit nach der Geburt der Tochter „Hartz-VI“ Leistungen in Deutschland bezogen habe. Außerdem habe er unterschiedliche Angaben gemacht, bis wann er wovon seinen Lebensunterhalt in Thailand tatsächlich verdient habe. Entsprechendes gelte für das behauptete Verhalten der Kindesmutter gegenüber der Tochter. Angesichts dieser Widersprüche in seinen Äußerungen sei die behauptete Notlage nicht glaubhaft gemacht, woran die pauschale eidesstattliche Versicherung, der gesamte Vortrag träfe zu, nichts ändere. Dabei sei nicht verkannt worden, dass angesichts der Auswirkungen einer ablehnenden Entscheidung sowie der besonderen Schwierigkeiten, Belege über die bestehende Hilfebedürftigkeit in Thailand zu beschaffen, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht überspannt werden dürften.

Beschluss des 2. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 27. Juni 2011 -

Az.: L 2 SO 2138/11 ER-B (rechtskräftig).

 

 

§ 24 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)

 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland  

 

(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,

2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder

3. hoheitliche Gewalt.



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