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Unfallrente wird nicht auf Witwerrente angerechnet

Datum: 25.01.2011

Kurzbeschreibung: Mit Urteil vom 25. Januar 2011 hat der 9. Senat des Landessozialgerichts entschieden, dass die Verletztenrente, die der seit 2007 verwitwete Altersrentner aus der gesetzlichen Unfall-versicherung bezieht, nicht als Einkommen auf die von ihm begehrte Witwerrente angerechnet wird. Deshalb hat ihm die beklagte Rentenversicherung ab April 2008 um rund 220,- € monatlich höhere Witwerrente zu bezahlen.

Unfallrente wird nicht auf Witwerrente angerechnet

Mit Urteil vom 25. Januar 2011 hat der 9. Senat des Landessozialgerichts entschieden, dass die Verletztenrente, die der seit 2007 verwitwete Altersrentner aus der gesetzlichen Unfall-versicherung bezieht, nicht als Einkommen auf die von ihm begehrte Witwerrente angerech-net wird. Deshalb hat ihm die beklagte Rentenversicherung ab April 2008 um rund 220,- € monatlich höhere Witwerrente zu bezahlen.

Der Kläger hatte nach dem Tod seiner Ehefrau Witwerrente beantragt. Neben seiner Alters-rente in Höhe von ca. 1.000,- € monatlich erhält er von der Unfallversicherung auch eine Ver-letztenrente von rund 675,- €. Die Witwerrente wurde dem Kläger zwar bewilligt, allerdings nicht ausbezahlt, da nach Auffassung des Rentenversicherungsträgers sowohl die eigene Altersrente als auch die Unfallrente anteilig als Einkommen zu berücksichtigen seien und den maßgeblichen Freibetrag übersteigen.
Das Landessozialgericht gab - im Gegensatz zum Sozialgericht - der Auffassung des Klägers Recht, wonach die Verletztenrente als steuerfreie Einnahme anrechnungsfrei bleiben müsse. Dafür spreche, so das Gericht, neben dem Wortlaut der Vorschrift auch die Entstehungsge-schichte. Denn die maßgebliche Vorschrift sei nach der Gesetzesbegründung gerade deshalb geschaffen worden, um einen Gleichlauf zwischen Steuerrecht und Sozialrecht bei der Frage des anrechenbaren Einkommens zu schaffen. Auch wenn die maßgebliche Vorschrift auf-grund des Umstands, dass die Unfallrente dort auch als - grundsätzlich anzurechnendes - Erwerbsersatzeinkommen aufgeführt wird, keine eindeutige Zuordnung zulasse, sprächen Wortlaut und Entstehungsgeschichte maßgeblich dagegen. Da insoweit noch keine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt und auch die Literatur dazu uneinheitliche Auffas-sungen vertritt, hat das Gericht die Revision zugelassen.

Az.: L 9 R 153/09; Urteil vom 25. Januar 2011

§ 18 a Sozialgesetzbuch Viertes Buch
Art des zu berücksichtigenden Einkommens

1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen
1. Erwerbseinkommen,
2. Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),
3. Vermögenseinkommen und
4. Elterngeld.


Nicht zu berücksichtigen sind
1. steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach dessen Nummer 28 und der Einnahmen nach dessen Nummer 40 sowie Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 8 und
2. Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind.
….

(3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind
……
4. die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie einen der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechenden Betrag übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt unberücksichtigt; bei einer Minderung der Er-werbsfähigkeit um 20 vom Hundert ist ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ist ein Betrag in Höhe von einem Drittel der Mindestgrundrente anzusetzen



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