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Trotz Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld ohne Sperre

Datum: 16.02.2011

Kurzbeschreibung: In seinem Urteil vom 16. Februar 2011 hat der 3. Senat des Landessozialgerichts entschieden, dass einer nicht mehr ordentlich kündbaren 57jährigen Klägerin auch dann für drei weitere Monate Arbeitslosengeld zusteht und keine Sperrzeit eingetreten ist, wenn sie mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung abgeschlossen hat.

Trotz Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld ohne Sperre

In seinem Urteil vom 16. Februar 2011 hat der 3. Senat des Landessozialgerichts entschie-den, dass einer nicht mehr ordentlich kündbaren 57jährigen Klägerin auch dann für drei wei-tere Monate Arbeitslosengeld zusteht und keine Sperrzeit eingetreten ist, wenn sie mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung abgeschlossen hat.

Für die Dauer von 12 Wochen wird Arbeitslosengeld u.a. dann nicht gewährt, wenn der Ver-sicherte sein Beschäftigungsverhältnis löst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeiführt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (sog. Sperrzeit).

Die Klägerin hatte nach beinahe 40jähriger Betriebszugehörigkeit im Mai 2004 mit ihrem Ar-beitgeber einen Aufhebungsvertrag zum 30. November 2005 unter Zahlung einer Abfindung in Höhe von 47.000,- € abgeschlossen, weil im Wege betrieblicher Umstrukturierungsmaß-nahmen ihr Arbeitsplatz wegfallen sollte. Die beklagte Arbeitsagentur hatte deshalb den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen festgestellt, denn der nicht mehr kündbaren Klägerin wäre es zumutbar gewesen, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen und eine eventuelle Kündi-gung des Arbeitgebers abzuwarten.

Die Stuttgarter Richter bestätigten indes mit Ihrer Entscheidung das Sozialgericht Karlsruhe, das eine Sperrzeit nicht als berechtigt angesehen hat, und führten zur Begründung aus, dass die Klägerin zwar mit Abschluss des Aufhebungsvertrags sehenden Auges ihre Arbeitslosig-keit herbeigeführt habe. Dieses Verhalten sei jedoch nicht vorwerfbar, da sie dafür einen wichtigen Grund gehabt habe. Die Kündigung bzw. die Modalitäten des Aufhebungsvertrags hätten die Kriterien des § 1a Kündigungsschutzgesetz beachtet. Insbesondere sei die dort vorgesehene Abfindungshöhe von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr nicht über-schritten worden. Ob die Kündigung arbeitsrechtlich rechtmäßiger Weise hätte erfolgen dür-fen, sei daher in Übereinstimmung mit der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr zu überprüfen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin und ihr ehemaliger Arbeitgeber den Auf-hebungsvertrag so gefasst hätten, um zu Lasten der Versichertengemeinschaft eine Leis-tungsberechtigung der Klägerin zu manipulieren, seien nicht ersichtlich.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.



Urteil vom 16. Februar 2011, Az.: L 3 AL 712/09

§ 144 SGB III - Ruhen bei Sperrzeit


(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),



§ 1a KSchG - Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung


(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden



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