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Medizinisches Versorgungszentrum kann vorläufig weiterarbeiten

Datum: 11.01.2011

Kurzbeschreibung: Der 5. Senat des Landessozialgerichts hat mit seiner Entscheidung vom 11.01.2011 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einem in Tettnang ansässigen Medizinischen Versorgezentrums (MVZ) vorläufig die Weiterarbeit gestattet.

Der 5. Senat des Landessozialgerichts hat mit seiner Entscheidung vom 11. Januar 2011 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einem in Tettnang ansässigen Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) vorläufig die Weiterarbeit gestattet und damit die vorangegangene Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg bestätigt. Eine Niederlage erlitt hingegen der Berufungsausschuss der Ärzte, der dem MVZ die Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit sofortiger Wirkung entzogen hatte. Hintergrund waren Vorwürfe gegenüber dem MVZ, es habe nicht nur über seinen Sitz, sondern auch über den Umfang der erbrachten ärztlichen Leistungen getäuscht.

Zur Begründung hat das Landessozialgericht ausgeführt, dass das Grundrecht auf Berufsfreiheit auch der Trägerin des MVZ zustehe. Ob deren Geschäftsführer oder einzelne Ärzte im Zulassungsverfahren unzutreffende Angaben gemacht hätten, müsse den Ermittlungen im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Der sofortigen Beendigung (Anordnung des Sofortvollzugs) komme angesichts des großen Anteils gesetzlich versicherter Patienten einem vorläufigen Berufsverbot nahe. Deshalb habe das Bundesverfassungsgericht hohe Hürden für die Zulässigkeit des Sofortvollzugs statusbeendender Entscheidungen aufgestellt. Insbesondere dürfe maßgeblich nicht auf Umstände in der Vergangenheit abgestellt werden, entscheidend sei vielmehr der Blick in die Zukunft. Da durch die mittlerweile veränderte bauliche Situation des MVZ die Situation nun im Wesentlichen dem in der Zulassung festgelegten Zustand entspreche und keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Patienten bestehe, wiege das Interesse des MVZ an der Fortführung der Praxistätigkeit höher als das Interesse des Berufungsausschusses an der Beendigung der Tätigkeit. Eine Aussage darüber, ob die gegen das MVZ in der Vergangenheit erhobenen Vorwürfe zutreffen und einen Entzug der Zulassung rechtfertigen, hat der Senat im Eilverfahren nicht getroffen.

Beschluss vom 11. Januar 2011; Az.: L 5 KA 3990/10 Er-B (rechtskräftig)

§ 95 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
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(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch eine hälftige Entziehung der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzung des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz länger als sechs Monate nicht mehr vorliegt



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